Allgemeine Geschäftsbedingungen KESPI – Fenster & Rollladenbau
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN Kespi- Fenster & Rollladenbau (Stand August 2021)
§ 1 Geltung der Bedingungen
Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Geschäftsbedingungen. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
§ 2 Angebote, Vertragsschluss
1. Unsere Darstellung von Leistungen und Waren in unseren Prospekten oder im Internet stellt kein Angebot dar, sondern eine unverbindliche Aufforderung an den Kunden, eine Anfrage an uns zu stellen. Technische sowie sonstige Änderungen in Form, Farbe, Ausführung oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.
2. Nach Eingang der Anfrage wird diese geprüft; ggf. übersenden wir im Nachgang zur Anfrage unser Vertragsangebot an den Kunden. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt, im Falle nicht richtiger oder nicht ordnungsgemäßer Selbstbelieferung, nicht oder nur teilweise zu leisten. Das gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist.
3. Durch unsere Mitarbeiter mündlich, fernmündlich oder durch einen Vertreter abgegebene Erklärungen jeder Art sowie Nebenabreden bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung.
4. Die Konditionen für unsere Waren und Leistungen sind freibleibend und unverbindlich. Änderungen nach dem Stand der Technik bleiben vorbehalten.
5. Alle von uns zum Zweck der Verarbeitung unserer Erzeugnisse herausgegebenen Unterlagen und geleisteten Dienste, wie z.B. schriftliche, rechnerische, zeichnerische und mündliche Vorschläge, Entwürfe und dergleichen, die sich mit dem Zusammenbau, der Konstruktion, der Anordnung, der Verarbeitung, der Veredelung, der Montage, der Statik, der Ausschreibung und der Hilfe bei Kalkulationen befassen, werden nur Gegenstand des Vertrages, wenn dies von uns schriftlich bestätigt wird. Das gleiche gilt für Abbildungen, Zeichnungen und Gewichts- und Maßangaben.
6. An von uns abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie ggf. übermittelten Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Plänen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns die Eigentums- und Urheberrechte ausdrücklich vor. Der Empfänger darf diese ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung weder als solche, noch insgesamt oder in Auszügen inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekanntgeben oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen (lassen). Bei Verstoß gegen diese Verpflichtung ist eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 10% des im Angebot oder Kostenanschlag ausgewiesenen Angebotspreises fällig.
§ 3 Haftung, Zahlung
1. Mangels besonderer Vereinbarung kann die Zahlung per Überweisung oder in bar geleistet werden und zwar:
50% Anzahlung bei Bestellung,
Der Restbetrag innerhalb von 7 Tagen nach Abnahme oder Ablieferung.
2. Die Aufrechnung wegen etwaiger von uns bestrittener Gegenansprüche ist nicht statthaft, es sei denn, die Gegenansprüche des Kunden sind rechtskräftig festgestellt oder von uns anerkannt. Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
3. Während des Verzuges sind wir berechtigt, Verzugszinsen von 5% bei Verbraucher-Kunden und bei Rechtgeschäften, an denen ein Verbraucher (§ 13 BGB) nicht beteiligt ist, von 9% über dem Basiszinssatz zu berechnen.
4. Soweit nicht anders vereinbart, sind unsere Rechnungen sofort ohne Abzug zur Zahlung fällig. Ein Skontoabzug ist nur bei schriftlicher Vereinbarung möglich.
5. Eine Preisgarantie übernehmen wir nur bei ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung.
§ 4 Lieferung, Lieferfristen
1. Benannte Liefertermine oder Ausführungsfristen sind grundsätzlich unverbindlich. Verbindliche Liefertermine oder Ausführungsfristen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.
2. Liefer-/Ausführungsfristen beginnen grundsätzlich mit dem Zugang unserer Auftragsbestätigung ,jedoch nicht vor dem Zugang der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben, vom Eingang einer vereinbarten Anzahlung sowie der Erfüllung weiterer für die reibungslose Abwicklung der Bestellung notwendiger Verpflichtungen.
3. Liefer-/Ausführungsfristen verlängern sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens bzw. Einflusses liegen, soweit solche Hindernisse auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von Einfluss sind. Das gleiche gilt, wenn wir nicht richtig, nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig aus geschlossenen Verträgen mit Unterlieferanten beliefert werden.
4. Wir sind in zumutbarem Umfang zu Teilleistungen berechtigt. Diese werden gesondert in Rechnung gestellt.
§ 5 Gefahrenübergang, Versand und Lagerung
1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie von etwaigem Zubehör (Sicherungskarten, Schließanlagen o.ä.) geht auf den Kunden mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt bzw. bei Versendung auf dem Postweg mit der Aufgabe beim Logistikdienstleister (Post o.ä.) über.
2. Ein Schadensfall beim Transport hat auf die Fälligkeit unserer Rechnung keinen Einfluss.
3. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde mit der Annahme in Verzug ist. Können trotz Bestellung unseres Bautrupps durch rechtliche oder tatsächliche Umstände, die der Kunde zu vertreten hat, Elemente nicht eingebaut werden, so hat der Kunde die hierbei entstehenden Kosten, beispielsweise einer vergeblichen Anfahrt, zu erstatten. Des Weiteren berechnen wir die Kosten für bauseits veranlasste Montageunterbrechungen und dadurch notwendige, erneute Anfahrten der Monteure.
4. Wird Anlieferung der Ware durch uns vereinbart, liefern wir bis „Bordsteinkante“; das Abladen ist – falls nichts anderes vereinbart ist – vom Kunden zu veranlassen.
5. Die Elemente werden von uns ab Bekanntgabe der Lieferung in unsere Firma bis zu 4 Wochen kostenfrei gelagert. Ab der fünften Woche wird eine Lagerungspauschale in Rechnung gestellt. Diese wird je nach Anzahl und Größe der Elemente festgesetzt.
§ 6 Gewährleistung und Haftung
- Verbraucher (§ 13 BGB) haben uns offensichtliche Mängel der Ware oder Montage innerhalb von 3 Werktagen nach Empfang schriftlich anzuzeigen, sofern kein Abnahmeprotokoll unterschrieben wurde; anderenfalls ist die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen. Sofern ein Abnahmeprotokoll als Mängelfrei unterschrieben wurde ist die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ab dem Tag der Unterschrift ausgeschlossen.
Verdeckte Mängel sind uns innerhalb einer Frist von 3 Werktagen ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. - Ist der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB) muss er die gelieferte Ware unverzüglich auf Qualitäts- und Mengenabweichungen untersuchen und uns erkennbare Mängel innerhalb einer Frist von 3 Werktagen ab Empfang der Ware schriftlich anzeigen; anderenfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungs-/Mangelbeseitigungsanspruchs ausgeschlossen. Verdeckte Mängel sind uns innerhalb einer Frist von 3 Werktagen ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Den Unternehmer-Kunden trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mangelrüge.
- Mängel/Beanstandungen des Kunden sind im Rahmen der Abnahme schriftlich zu dokumentieren. Wir sind berechtigt, die Art der gewählten Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Verbraucher bleibt. Bei Unternehmern leisten wir bei Mängel der Ware zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
4.Die Gewährleistung für die Montage unserer Bauelemente beträgt 4 Jahre ab Abnahme bzw. Ingebrauchnahme, sofern eine regelmäßige Wartung (2-3x im Jahr) stattfindet. Für die Wartungen bekommen Sie auf Anfrage einen Wartungsvertrag von uns oder nehmen regelmäßig Kontakt zu uns auf um einen Termin zu vereinbaren.
Bauteile, Herstellungs-Profile, Glas, Elektroteile, Beschläge und sonstiges unterliegen der Gewährleistungsfrist unserer Lieferanten, soweit die Wartungs- und Bedienungsanleitungen beachtet werden.
Bei gebrauchten Sachen sowie Reparaturen gewähren wir keine Garantie. Die Gewährleistungsfristen gelten nicht, wenn uns grobes Verschulden vorwerfbar ist sowie im Falle von uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden und bei Verlust des Lebens des Kunden. Unsere Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt hiervon unberührt. - Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung sowie die unserer Erfüllungsgehilfen auf den vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden.
Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen von nicht vertragswesentlichen Pflichten, durch deren Verletzung die Durchführung des Vertrages nicht gefährdet wird, haften wir sowie unsere Erfüllungsgehilfen nicht. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung oder aus Garantie. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden. - Wir haften nicht für Funktionsbeeinträchtigungen, Schäden, Folgeschäden o.ä., die durch unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage durch den Auftraggeber oder durch Dritte, übliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung und Bedienung, insbesondere Nichtbeachtung von Betriebs- oder Wartungsanleitungen, entstehen. Daneben haften wir nicht für die Folgen unsachgemäßer und ohne unsere Einwilligung vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten an den von uns erbrachten Leistungen; beispielsweise, wenn Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet werden, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen. Gleiches gilt für Schäden, Beanstandungen o.ä., die den Wert oder die Tauglichkeit der Ware nur unerheblich mindern. Bei Interferenzerscheinungen (Lichtbrechungserscheinungen wie z.B. regenbogenartige Flecken), Mängel die den Toleranzvorschriften des Herstellers entsprechen und/oder Tauwasserbildung betreffend Isolierglas und Glasbruch nach dem Einbau, handelt es sich grundsätzlich nicht um Leistungsmängel; hier ist jegliche Gewährleistung ausgeschlossen.
7.Kosten, die uns durch unberechtigte Mängelrügen entstehen, trägt der Besteller. Auch sind herstellungsbedingte Abweichungen in Maßen, Inhalten, Dicken, Gewichten, Farbtönen sowie in dem Draht-Strukturverlauf im Rahmen der branchenüblichen Toleranzen zulässig.
8.Bitte beachten Sie, dass zur Inanspruchnahme der Gewährleistung eine jährliche Wartung durch unseren Betrieb erforderlich ist. Unsere Preise können Sie unserer Reparatur- und Wartungspreisliste entnehmen. - Bei Reparaturen kann keine Garantie oder Gewährleistung in Anspruch genommen werden.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
Die Lieferung der Ware erfolgt unter Eigentumsvorbehalt nach § 449 BGB mit den nachstehenden Maßgaben:
1. Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor.
2. Wir sind berechtigt, die in unserem Eigentum stehende Vorbehaltsware jederzeit an der
Stelle, wo sie sich befindet, zu besichtigen. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Kunde diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen. Der Kunde hat uns unverzüglich schriftlich zu unterrichten von allen Zugriffen Dritter auf die Ware, insbesondere von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, sowie von etwaigen Beschädigungen oder der Vernichtung der Ware. Einen Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Anschriftenwechsel hat uns der Kunde unverzüglich anzuzeigen. Der Kunde hat uns alle Schäden und Kosten zu ersetzen, die durch einen Verstoß gegen diese Verpflichtungen und durch erforderliche Interventionsmaßnahmen gegen Zugriffe Dritter auf die Ware entstehen.
3. Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen.
4. Erfolgt eine Verarbeitung (Montage) der Ware, so erwerben wir an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von uns gelieferten Ware. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, montiert oder vermischt wird.
§ 8 Montagen
1. Montagen erfolgen, sobald die Örtlichkeit ein ungehindertes Arbeiten zulässt. Können trotz Bestellung unseres Bautrupps durch rechtliche oder tatsächliche Umstände, die im Risikobereich des Kunden liegen, die vertragsgegenständlichen Bauelemente nicht eingebaut werden, hat der Kunde die Kosten der vergeblichen Anfahrt zu erstatten. Daneben hat er die Kosten für bauseits veranlasste oder aus dem Risikobereich des Kunden resultierende Montageunterbrechungen und hier insbesondere hierdurch notwendige, erneute Anfahrten der Monteure zu erstatten und auch sämtliche weiteren Kosten der Behinderung zu tragen.
2. Etwa nötige Gerüste sowie den Anschluss für die Elektrowerkzeuge und die Entnahme von Strom und Wasser sind bauseits ohne Berechnung zu stellen.
3. Etwaige Maurer-, Stemm- und Beiputzarbeiten sind bauseits termingerecht ohne Kosten für uns durchzuführen. Von uns erbrachte Bauleistungen sind vom Kunden vor Beschädigungen beim weiteren Baugeschehen zu schützen. Zur Lagerung von Materialien, Bauteilen und Werkzeugen ist uns ein verschließbarer Raum kostenfrei zur Verfügung zu stellen, wenn die Montage länger als einen Arbeitstag dauert.
4. Soweit nicht anders schriftlich geregelt, wird die von uns erbrachte Leistung durch die Ingebrauchnahme des Bauteils im Sinne der §§ 640 BGB bzw. 12 VOB/B abgenommen. Festgestellte Beanstandungen oder Schäden hat der Kunde unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
5.Bei der Demontage von Fenstern und Türen kann es trotz sorgfältiger Arbeit zu Schäden an angrenzenden Bauteilen, Fassaden, Innen- und Aussenleibungen kommen. Hierfür haften wir nur bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verursachung.
6.Sollten im Demontage- und Montagebereich von Fenstern, Türen und Bauelementen nicht sichtbare Leitungen (Wasser, Elektro, Gas, …) verlegt sein, muss dies unseren Monteuren vor Beginn der Arbeiten mitgeteilt werden. Bei Beschädigung übernehmen wir andernfalls keine Haftung.
7.Teile, die aus besonderen Gründen bis zur Beendigung der Montage noch nicht fest eingebaut werden können, werden dem Besteller übergeben, sodass die Gefahr insoweit mit der Übergabe auf ihn übergeht.
8.Der Besteller ist verpflichtet, die Baustelle derart vorzubereiten, dass durch uns eine einwandfreie und reibungslose Montage erfolgen kann.
Die Montage wird entsprechend den Angaben und Bedingungen des Auftrags nach dem Stand der Technik ausgeführt. Die Ausführungen sonstiger Arbeiten erfolgt gegen besondere Berechnung des Materialaufwands und nach unserem Stundenlohn.
9.Demontagen und sämtliche bauseitigen Nebenarbeiten wie z.B. Maurer- und Stemmarbeiten, Beiputz-, Maler- und Tapezierarbeiten, sowie die Elektroanschlüsse und Verkabelungen sind grundsätzlich bauseits auszuführen, und uns ist vom Besteller ein Stromanschluss zur Verfügung zu stellen, wobei die Kosten für den verbrauchten Strom der Besteller trägt.
§ 9 Firmenzeichen
Wir sind berechtigt, an den jeweiligen Baustellen unser Firmenzeichen oder sonstiges Kennzeichen anzubringen.
§ 10 Schlussbestimmungen
1. Die Rechte des Kunden aus einem Vertrag mit uns sind nicht übertragbar. Unsere Entwürfe und Konstruktionen unterliegen dem Urheberrechtsschutz. Der Kunde hat für alle Schäden, die uns aus der Verletzung etwaiger Schutzrechte entstehen werden, Schadensersatz zu leisten.
2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
3. Information nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG): Die Fa. Kespi – Fenster- und Rollladenbau ist zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle weder bereit noch verpflichtet.
4. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag unser Geschäftssitz in Saarbrücken. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat.
5. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der Unwirksamen möglichst nahekommt.
§ 11 Technische Hinweise und sonstige Hinweise
Die Fa. Kespi – Fenster- & Rollladenbau ist kein Fachplaner für Lüftung und kann über die lüftungstechnischen Auswirkungen nicht beraten. Dem Kunden wird deshalb empfohlen, sich von einem Architekten oder einem Fachingenieur ein Lüftungskonzept erstellen zu lassen.
Ist die Luftfeuchtigkeit im Gebäude zu hoch, ist mit Aufquellungen des Holzes besonders im Bereich der Glasleisten zu rechnen,
Holzinhaltstoffe können ausgeschwemmt werden und dadurch zu Fleckenbildungen oder zu Verfärbungen der Oberfläche führen, welche nicht mehr beseitigt werden können.
Die nachstehend genannten Wartungsarbeiten gehören nicht zu dem von uns geschuldeten Vertragsumfang, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart:
Beschläge und gängige Bauteile sind zu kontrollieren und erforderlichenfalls ölen oder zu fetten
- Außenanstriche (z.B. Holzfenster) sind jeweils nach Lack- oder Lasur Art und Witterungseinfluss nachzubehandeln
- Dichtungsfugen (z.B. Silikon) sind regelmäßig zu kontrollieren und erforderlichenfalls zu erneuern
Unterlassene Wartungsarbeiten können die Lebensdauer und Funktionstüchtigkeit der Bauteile beeinträchtigen, ohne dass hierdurch Gewährleistungsansprüche gegen uns entstehen.
Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen, insbesondere bei Nachbestellungen, bleiben vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien (Massivhölzer, Furniere) liegen und üblich sind. Leichte Farbunterschiede im Glas und in der Beschichtung sind produktionsbedingt und kein Grund zur Reklamation. Keine Mängel stellen beispielsweise folgende technisch-physikalisch bedingte Erscheinungen dar:
- Unauffällige optische Erscheinungen
- Farbige Spiegelungen (Interferenzerscheinungen)
- Verzerrungen des äußeren Spiegelbildes
(Isolierglaseffekt bzw. Anisotropien)
- Biegenarben bei gewölbten Gläsern
- Unterschiedliche Benetzbarkeit des Glases durch Abdrücke von Rollen, Fingern, Etiketten und ähnlichem bei feuchter Glasoberfläche
- Naturproduktbedingte Abweichungen in Farbe, Aufbau und Strukturverlauf
- Nuancen der Farbbeschichtung von Oberflächen, welche im Spritzverfahren erfolgen
- Harzaustritte durch Hitzeeinwirkung
- Farbnuancen der Pulverbeschichtung oder der Eloxierung
Trotz sehr sorgfältiger Arbeiten können Schäden, wie z.B. kleinere Ausbrüche am Mauerwerk, aufkommen.
Die Installation elektronischer Bauelemente und der Anschluss ans Stromnetz ist ausschließlich von Elektrofachkräften nach den einschlägigen Vorschriften durchzuführen.
Das Mauerwerk kann nach der Montage sichtbar sein.
Bei der Wahl von dunklen Farben ist zu beachten, dass sich die Elemente bei starker Sonneneinstrahlung ausdehnen können sowie sich die Folie ablösen kann. Dies kann z.B zu einem klemmen und erschwerten Öffnen führen. Auch das umliegende Mauerwerk kann sich dadurch erhitzen und reißen.
Mängel müssen uns bis spätestens am 3. Werktag nach der Montage mitgeteilt werden ansonsten gilt das Bauvorhaben als erfolgreich und mängelfrei abgenommen.
Wir bieten nur RC-Ähnliche Montagen an. Bei RC-Beschlägen handelt es sich nicht um die Prüfung einzelner Bauteile.
Die im Angebot / Kostenvoranschlag aufgeführten Maße können bei den produzierten Elementen abweichen.
Bei Abholung durch den Kunden geht die Gefahr mit Übergabe der Ware an den Kunden über.
Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.
Kündigt der Kunde den Vertrag, so hat er die bis dahin anfallenden Arbeiten und Kosten, einschließlich der Aufwendung für bestellte und bereits beschaffte Ersatzteile, sowie alle bereits zur Produktion freigegebenen Maßanfertigungen zu bezahlen.
Die im Angebot / Kostenvoranschlag aufgeführten Abbildungen und Beispielfotos sind nicht maßstabgetreu und dienen alleine der Veranschaulichung. Aus den Abbildungen können keine zugesicherten Eigenschaften und keine Beschaffenheitsgarantie abgeleitet werden.
Für Unternehmen: Wir sind nicht berechtigt UVV-Prüfungen vorzunehmen. Bitte wenden Sie sich vor der ersten Inbetriebnahme elektrischer Elemente an eine dafür zertifizierte Firma.
Bei Vorbaurollläden mit Gurtwickler muss eine Durchgangsbohrung durch den Fensterrahmen oder durch das Mauerwerk erfolgen. Dieser Bereich kann nicht abgedichtet werden, was dazu führt, dass Luft und Feuchtigkeit von außen eindringen kann. Zu empfehlen wäre ein motorisierter Rollladen.
Bei höheren Arbeiten im Außenbereich sind bestimmte Wetterverhältnisse vorausgesetzt.
In Mietobjekten, Denkmalschutzgebäuden o.ä. muss der Kunde vor Annahme eine Genehmigung durch die Zuständige Person oder Behörde erfolgen. Wir übernehmen keine Haftung, wenn keine Genehmigung eingeholt wurde.